| I.
NAME UND SITZ
Art.
1
Der
Fussballclub Wattenwil, (nachfolgend FC W genannt), wurde
am 19. November 1948 gegründet und ist ein Verein nach
Art. 60 ff, ZGB mit Sitz in Wattenwil.
II.
ZWECK
Art.
2
Der
FC W ist politisch und konfessionell neutral.
Der
FC W bezweckt die regelmässige körperliche Ertüchtigung
durch den Fussballsport sowie die Pflege der Kameradschaft
und der Geselligkeit.
Der
FC W widmet der Juniorenförderung seine besondere Aufmerksamkeit.
Der FC W ist Mitglied des SFV, FVRB, FVBO und erklärt
Statuten, Reglemente und Beschlüsse obengenannter Verbände,
der FIFA und der UEFA für seine Mitglieder als verbindlich.
III.
MITGLIEDSCHAFT
Art.
3
Mitglied
kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des
FC W anerkennt und dessen Aufgeboten zu Trainings, Fussballspielen,
Hauptversammlung und Vereinsanlässe Folge leistet.
- Der
FC W kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Ehrenpräsident,
Ehren- und Freimitglieder
- Aktive,
Junioren, Senioren u. Veteranen
- Passivmitglieder,
u.a. Gönnerorganisationen
- Schiedsrichter
Art.
4 Ehrenmitglieder
Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den FC W besonders
verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des
Vorstandes an der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder geniessen
sämtliche Rechte vollwertiger Vereinsmitglieder, sind
aber von finanziellen und funktionellen Verpflichtungen entbunden.
Art.
5 Freimitglieder
Freimitglieder
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der HV bestätigt,
wenn sie sich um den Club verdient gemacht haben oder wenn
deren Ernennung hierzu im Interesse des Clubs liegt, sowie
Mitglieder die während mindestens 10 Jahren ein aktives
Amt im Vorstand oder als Funktionär ausgeübt haben.
Freimitglieder
sind von der Beitragspflicht entbunden.
Art.
6 Aktive
Als
Aktivmitglied wird aufgenommen wer das 18. Altersjahr überschritten
hat und sich bereit erklärt, als vollwertiges Mitglied
im Verein mitzuwirken.
Für
Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nötig.
Aktivmitglieder
ohne Lizenz besitzen einen speziellen Status welcher vom Vorstand
festgelegt wird.
Art.
7 Junioren
Als
Junior wird aufgenommen wer das vom SFV festgesetzte Alter
hat und wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters vorliegt.
Art.
8 Senioren / Veteranen
Als
Senior oder Veteran wird aufgenommen wer das vom SFV festgesetzte
Alter erreicht hat. Senioren und Veteranen wirken als vollwertige
Mitglieder im Verein mit.
Art.
9 Passivmitglieder, u.a. Gönnerorganisationen
Jede
natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen
will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied
werden.
Mitglieder
von Gönnerorganisationen gelten als Passivmitglieder.
Art.
10 Schiedsrichter
Schiedsrichter
sind vollwertige Mitglieder sind aber von der Beitrags- und
Funktionspflicht befreit.
IV.
MUTATIONEN
Art.
11 Eintritt
Die
Aufnahme in den FC W setzt eine schriftliche Beitrittserklärung
an den Vorstand voraus; der Vorstand entscheidet unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Beitrittsgesuche
von Minderjährigen sind auch von den Eltern oder dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Art.
12 Austritt
Der
Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende der Saison erfolgen.
Austrittsschreiben müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden
Bei
einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag
für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Bei den Passivmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch
Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages.
Von
einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr
erhoben werden.
Art.
13 Ausschluss
Wer
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
gegen die Statuten und das Leitbild verstösst, oder durch
sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet,
kann an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen
werden.
Der
Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern.
Die
Meldung an den SFV zum Boykott des ausgeschlossenen Mitgliedes
bleibt dem FC W vorbehalten.
Art.
14 Rechte der Mitglieder
Die
vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel «VI. Organisation»
geregelt. Die Aktiv-. Senioren und Juniorenmitglieder können
nach Weisung der Trainer an Trainings - und soweit sie eine
gültige Lizenz besitzen- an Spielen teilnehmen und die
zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.
Alle
Mitglieder erhalten unentgeltlich das Vereinsbulletin (Kick
Off o.ä.)
Ausser
den Passivmitgliedern geniessen alle Mitglieder zu den vom
Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt, sofern
der Vorstand nicht ausnahmsweise anders bestimmt.
Art.
15 Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
zu befolgen.
Die
Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu
entrichten. Ehren- und Freimitglieder, Schiedsrichter und
Funktionäre sind davon befreit
V.
FINANZIERUNG / HAFTUNG
Art.
16
Der
Verein wird wie folgt finanziert:
-
Mitgliederbeiträge
- Sponsoring
- Spenden
- Subventionen
- Erlös
aus Veranstaltungen
- Beiträge
der öffentlichen Hand
Art.
17 Haftung
Für
die Verbindlichkeiten des FC Wattenwil haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Von
der Hauptversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge
sind Bestandteil dieser Statuten. (Anhang 1 )
Art.
18 Vereinsjahr
Das
Geschäftsjahr läuft parallel zur Fussballsaison.
Art.
19 Organe
Vereinsorgane
sind:
a) die Hauptversammlung (oberstes Organ)
b) der Vorstand
c) die Geschäftsleitung
d) die Kommissionen
e) die Revisoren
Art.
20 Ordentliche Hauptversammlung
Der
Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
3. Abnahme und Genehmigung der Jahresberichte
-
Präsident / Co-Präsident
- Spiko-Präsident
- Junioren-Obmann
- Senioren-Obmann
4. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
-
Bericht des Kassiers
- Bericht
und Antrag der Revisoren
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget)
7. Mutationen
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen
9. Wahlen
- Präsident
/ Co-Präsident
- Vorstand
- Revisoren
10.
Beschlussfassung über Anträge
11.
Ehrungen
12.
Verschiedenes
Der
Vorstand kann bei Bedarf weitere Traktanden anfügen.
Art.
21 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine
ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies
vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45
Tagen zu entsprechen.
Art.
22 Einberufung der Hauptversammlung
Die
Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung -
unter Angabe der Traktanden und der Anträge - durch den
Vorstand schriftlich eingeladen. Ein Inserat im Vereinsbulletin
gilt als Aufgebot.
Art.
23 Anträge
Anträge
gemäss Art. 20 Ziff. 11 dieser Statuten müssen bis
spätestens 40 Tage vor der Versammlung schriftlich formuliert
an die offizielle Clubadresse eingereicht werden.
Art.
24 Statutenänderungen
Statutenänderungen
können von allen Mitgliedern des FC W in Form eines Antrags
zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zu Statutenänderungen
sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut schriftlich zuzustellen.
Bei Statutenrevisionen ist die Zustimmung von zwei Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art.
25 Stimm- und Wahlrecht
Ausser
den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab dem zurückgelegten
18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. Stellvertretung
ist nicht gestattet. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan
bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Art.
26 Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen
Bei
Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht
die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein geheimes
Verfahren verlangt.
Bei
Wahlen im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr erforderlich.
Im zweiten Wahlgang gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende Stichentscheid.
b) Der Vorstand
Art.
27 Mitgliederzahl / Amtsdauer
Der
Vorstand besteht minimal aus dem Präsidenten, den Ressortleitern
Technik, Nachwuchs, Finanzen, Administration, Werbung/Sponsoring,
Planung und Koordination von Anlässen sowie die Aufsicht
über Clubhaus und Sportanlagen. Der FCW kann auch von
einem Co-Präsidium geleitet werden. Der Vorstand konstituiert
sich - ausser der Wahl des Präsidenten /Co-Präsidenten
- selbst. Der Trainer der 1.Mannschaft ist es freigestellt
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, er besitzt ebenfalls
das Stimmrecht. Der Vorstand kann an der Hauptversammlung
beantragen, weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben in
die Vereinsleitung zu wählen.
Die
Amtszeit dauert mindestens zwei Saisons. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.
Demissionen von Vorstandsmitgliedern müssen zwei Monate
vor der HV, dem Vorstand gemeldet werden.
Art.
28 Aufgaben
Der
Vorstand leitet den Verein und erlässt dazu die nötigen
Weisungen, Pflichtenhefte, und Organigramme und setzt dazu
die benötigten Funktionäre ein.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten
und Durchsetzung der Beschlüsse .
Er entscheidet über Ausgaben im Rahmen des Budgets und
verfügt über eine Finanzkompetenz von Fr. 5000.-
Dem
Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand
des Vereins sicherstellen soll.
Art.
29 Unterschriften
Die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen
kollektiv, der Präsident oder sein Stellvertreter mit
dem Sekretär und in Finanzangelegenheiten mit dem Kassier.
Der Spiko, in der Eigenschaft als Vorsitzender der Spielkommission,
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, zeichnen die
Sachgeschäfte Technik.
Der
Vorstand kann auch Einzelunterschriften erteilen und weitere
Zeichnungsberechtigte bestimmen.
Art.
30 Beschlussfassung
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Präsident / Co-Präsident stimmt
mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
c)
Die Geschäftsleitung
Art.
31
Der
Vorstand wählt einen geschäftsleitenden Ausschuss,
bestehend aus dem Präsidenten / Co-Präsidenten,
dem Vize-Präsidenten, den Ressortleitern Finanzen und
Technik.
Dieser
geschäftsleitende Ausschuss ist zuständig für
die Vorbereitung und die Einberufung von Vorstandssitzungen,
die Planung, Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit
sowie für die Bestellung von Arbeitsgruppen innerhalb
des Vorstandes.
d)
Die Kommissionen
Art.
32
Die
Hauptversammlung und der Vorstand bestellen die notwendigen
Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.
Jeder
Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
e)
Die Revisoren
Art.
33
Die
Hauptversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres
zwei Rechnungsrevisoren. Sie dürfen der Vereinsleitung
nicht angehören und müssen die Qualifikation zur
Revision der Jahresrechnung besitzen.
Ihnen
obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der
Buchhaltung.
Sie
erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung
Bericht.
AUFLÖSUNG
DES VEREINS
Art.
34
Die
Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Bei Auflösung des FC W ist ein allfälliges
Vermögen dem SFV zur Aufbewahrung zu übergeben.
Wird
innerhalb von fünf Jahren ein Verein mit gleichem Sitz
und Zweck gegründet übernimmt dieser das Vermögen.
Andernfalls fällt das Vermögen dem SFV zu Handen
der Nachwuchsförderung zu.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art.
35
Ueber
alle in den Statuten nicht vorhergesehenen Fragen entscheidet
die Hauptversammlung.
Art.
36
Vorliegende
Statuten wurden am 10. August 1995 an der Hauptversammlung
genehmigt und ersetzen jene vom 13. August 1976.
Wattenwil, 19. August 1995
Für
den Fussballclub Wattenwil
Der
Präsident, Wenger Marcel
Der
Sekretär, Hänni Ernst
ANHANG
I
Dieser
Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.
Mitgliederbeiträge
Die
Hauptversammlung vom 10. August 2001 hat die Mitgliederbeiträge
wie folgt festgelegt:
- Aktive
/ Senioren Fr. 200.00
- Junioren
A Fr. 120.00
- Junioren
B Fr. 100.00
- Junioren
C Fr. 80.00
- Junioren
D Fr. 60.00
- Junioren
E Fr. 50.00
- Junioren
F Fr. 50.00
- Passivmitglieder
Fr. 30.00
- Supporter
Fr. 50.00
Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die
Hauptversammlung neue Ansätze festlegt.
Wattenwil, 10. August 2001
Fussballclub
Wattenwil
Der Präsident, Berger Gerhard
Der Sekretär, Hänni Ernst |