WILLKOMMEN AUF DER HOMEPAGE DES FC WATTENWIL
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Statuten


I. NAME UND SITZ

Art. 1

Der Fussballclub Wattenwil, (nachfolgend FC W genannt), wurde am 19. November 1948 gegründet und ist ein Verein nach Art. 60 ff, ZGB mit Sitz in Wattenwil.

II. ZWECK

Art. 2

Der FC W ist politisch und konfessionell neutral.

Der FC W bezweckt die regelmässige körperliche Ertüchtigung durch den Fussballsport sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

Der FC W widmet der Juniorenförderung seine besondere Aufmerksamkeit.

Der FC W ist Mitglied des SFV, FVRB, FVBO und erklärt Statuten, Reglemente und Beschlüsse obengenannter Verbände, der FIFA und der UEFA für seine Mitglieder als verbindlich.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des FC W anerkennt und dessen Aufgeboten zu Trainings, Fussballspielen, Hauptversammlung und Vereinsanlässe Folge leistet.

  • Der FC W kennt folgende Mitgliederkategorien:
  • Ehrenpräsident, Ehren- und Freimitglieder
  • Aktive, Junioren, Senioren u. Veteranen
  • Passivmitglieder, u.a. Gönnerorganisationen
  • Schiedsrichter

Art. 4 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den FC W besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder geniessen sämtliche Rechte vollwertiger Vereinsmitglieder, sind aber von finanziellen und funktionellen Verpflichtungen entbunden.

Art. 5 Freimitglieder

Freimitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der HV bestätigt, wenn sie sich um den Club verdient gemacht haben oder wenn deren Ernennung hierzu im Interesse des Clubs liegt, sowie Mitglieder die während mindestens 10 Jahren ein aktives Amt im Vorstand oder als Funktionär ausgeübt haben.

Freimitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

Art. 6 Aktive

Als Aktivmitglied wird aufgenommen wer das 18. Altersjahr überschritten hat und sich bereit erklärt, als vollwertiges Mitglied im Verein mitzuwirken.

Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.

Aktivmitglieder ohne Lizenz besitzen einen speziellen Status welcher vom Vorstand festgelegt wird.

Art. 7 Junioren

Als Junior wird aufgenommen wer das vom SFV festgesetzte Alter hat und wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Art. 8 Senioren / Veteranen

Als Senior oder Veteran wird aufgenommen wer das vom SFV festgesetzte Alter erreicht hat. Senioren und Veteranen wirken als vollwertige Mitglieder im Verein mit.

Art. 9 Passivmitglieder, u.a. Gönnerorganisationen

Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.

Mitglieder von Gönnerorganisationen gelten als Passivmitglieder.

Art. 10 Schiedsrichter

Schiedsrichter sind vollwertige Mitglieder sind aber von der Beitrags- und Funktionspflicht befreit.

IV. MUTATIONEN

Art. 11 Eintritt

Die Aufnahme in den FC W setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand voraus; der Vorstand entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Art. 12 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende der Saison erfolgen. Austrittsschreiben müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden

Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.

Bei den Passivmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages.

Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

Art. 13 Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, gegen die Statuten und das Leitbild verstösst, oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Die Meldung an den SFV zum Boykott des ausgeschlossenen Mitgliedes bleibt dem FC W vorbehalten.

Art. 14 Rechte der Mitglieder

Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel «VI. Organisation» geregelt. Die Aktiv-. Senioren und Juniorenmitglieder können nach Weisung der Trainer an Trainings - und soweit sie eine gültige Lizenz besitzen- an Spielen teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.

Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich das Vereinsbulletin (Kick Off o.ä.)

Ausser den Passivmitgliedern geniessen alle Mitglieder zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise anders bestimmt.

Art. 15 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehren- und Freimitglieder, Schiedsrichter und Funktionäre sind davon befreit

V. FINANZIERUNG / HAFTUNG

Art. 16

Der Verein wird wie folgt finanziert:

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoring
  • Spenden
  • Subventionen
  • Erlös aus Veranstaltungen
  • Beiträge der öffentlichen Hand

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des FC Wattenwil haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Von der Hauptversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge sind Bestandteil dieser Statuten. (Anhang 1 )

Art. 18 Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr läuft parallel zur Fussballsaison.

Art. 19 Organe

Vereinsorgane sind:

a) die Hauptversammlung (oberstes Organ)
b) der Vorstand
c) die Geschäftsleitung
d) die Kommissionen
e) die Revisoren

Art. 20 Ordentliche Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

3. Abnahme und Genehmigung der Jahresberichte

  • Präsident / Co-Präsident
  • Spiko-Präsident
  • Junioren-Obmann
  • Senioren-Obmann

4. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung

  • Bericht des Kassiers
  • Bericht und Antrag der Revisoren

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6. Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget)

7. Mutationen

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen

9. Wahlen

  • Präsident / Co-Präsident
  • Vorstand
  • Revisoren

10. Beschlussfassung über Anträge

11. Ehrungen

12. Verschiedenes

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Traktanden anfügen.

Art. 21 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Art. 22 Einberufung der Hauptversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden und der Anträge - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Ein Inserat im Vereinsbulletin gilt als Aufgebot.

Art. 23 Anträge

Anträge gemäss Art. 20 Ziff. 11 dieser Statuten müssen bis spätestens 40 Tage vor der Versammlung schriftlich formuliert an die offizielle Clubadresse eingereicht werden.

Art. 24 Statutenänderungen

Statutenänderungen können von allen Mitgliedern des FC W in Form eines Antrags zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zu Statutenänderungen sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut schriftlich zuzustellen. Bei Statutenrevisionen ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 25 Stimm- und Wahlrecht

Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. Stellvertretung ist nicht gestattet. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Art. 26 Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein geheimes Verfahren verlangt.

Bei Wahlen im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr erforderlich. Im zweiten Wahlgang gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

b) Der Vorstand

Art. 27 Mitgliederzahl / Amtsdauer

Der Vorstand besteht minimal aus dem Präsidenten, den Ressortleitern Technik, Nachwuchs, Finanzen, Administration, Werbung/Sponsoring, Planung und Koordination von Anlässen sowie die Aufsicht über Clubhaus und Sportanlagen. Der FCW kann auch von einem Co-Präsidium geleitet werden. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten /Co-Präsidenten - selbst. Der Trainer der 1.Mannschaft ist es freigestellt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, er besitzt ebenfalls das Stimmrecht. Der Vorstand kann an der Hauptversammlung beantragen, weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben in die Vereinsleitung zu wählen.

Die Amtszeit dauert mindestens zwei Saisons. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung. Demissionen von Vorstandsmitgliedern müssen zwei Monate vor der HV, dem Vorstand gemeldet werden.

Art. 28 Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und erlässt dazu die nötigen Weisungen, Pflichtenhefte, und Organigramme und setzt dazu die benötigten Funktionäre ein.

Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse .

Er entscheidet über Ausgaben im Rahmen des Budgets und verfügt über eine Finanzkompetenz von Fr. 5000.-

Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

Art. 29 Unterschriften

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv, der Präsident oder sein Stellvertreter mit dem Sekretär und in Finanzangelegenheiten mit dem Kassier. Der Spiko, in der Eigenschaft als Vorsitzender der Spielkommission, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, zeichnen die Sachgeschäfte Technik.

Der Vorstand kann auch Einzelunterschriften erteilen und weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.

Art. 30 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident / Co-Präsident stimmt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

c) Die Geschäftsleitung

Art. 31

Der Vorstand wählt einen geschäftsleitenden Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten / Co-Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, den Ressortleitern Finanzen und Technik.

Dieser geschäftsleitende Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung und die Einberufung von Vorstandssitzungen, die Planung, Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit sowie für die Bestellung von Arbeitsgruppen innerhalb des Vorstandes.

d) Die Kommissionen

Art. 32

Die Hauptversammlung und der Vorstand bestellen die notwendigen Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.

Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

e) Die Revisoren

Art. 33

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Sie dürfen der Vereinsleitung nicht angehören und müssen die Qualifikation zur Revision der Jahresrechnung besitzen.

Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.

Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 34

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des FC W ist ein allfälliges Vermögen dem SFV zur Aufbewahrung zu übergeben.

Wird innerhalb von fünf Jahren ein Verein mit gleichem Sitz und Zweck gegründet übernimmt dieser das Vermögen.
Andernfalls fällt das Vermögen dem SFV zu Handen der Nachwuchsförderung zu.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 35

Ueber alle in den Statuten nicht vorhergesehenen Fragen entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 36

Vorliegende Statuten wurden am 10. August 1995 an der Hauptversammlung genehmigt und ersetzen jene vom 13. August 1976.

Wattenwil, 19. August 1995

Für den Fussballclub Wattenwil

Der Präsident, Wenger Marcel

Der Sekretär, Hänni Ernst

ANHANG I

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.

Mitgliederbeiträge

Die Hauptversammlung vom 10. August 2001 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:

  • Aktive / Senioren Fr. 200.00
  • Junioren A Fr. 120.00
  • Junioren B Fr. 100.00
  • Junioren C Fr. 80.00
  • Junioren D Fr. 60.00
  • Junioren E Fr. 50.00
  • Junioren F Fr. 50.00
  • Passivmitglieder Fr. 30.00
  • Supporter Fr. 50.00

Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die Hauptversammlung neue Ansätze festlegt.

Wattenwil, 10. August 2001

Fussballclub Wattenwil

Der Präsident, Berger Gerhard

Der Sekretär, Hänni Ernst

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